(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch HR Tech Consulting an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung, ist.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von HR Tech Consulting sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers gibt HR Tech Consulting Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legt nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll. Soll HR Tech Consulting einen umfassenden, schriftlichen oder textlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
(3) HR Tech Consulting ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung möglichst richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, kann HR Tech Consulting sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. HR Tech Consulting hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
(1) HR Tech Consulting ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine
gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. (4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
(1) HR Tech Consulting ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
(2) HR Tech Consulting übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift hinzuweisen.
(3) HR Tech Consulting ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, HR Tech Consulting nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen von HR Tech Consulting hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder textlich zu bestätigen.
(3) Der Auftraggeber wird HR Tech Consulting auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen mit Bezug zum Gegenstand des Auftrags umfassend informieren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von HR Tech Consulting von dieser informiert werden.
(1) Das Entgelt für die Dienste von HR Tech Consulting wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
(2) Nach Vollendung des vereinbarten Projekts erhält HR Tech Consulting ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und HR Tech Consulting. HR Tech Consulting ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend monatliche Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch HR Tech Consulting fällig.
(3) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 jeweils zur Verfügung zu stellen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen; § 627 BGB bleibt unberührt.
(4) Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(5) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
(1) Neben der Vergütung sind die im Rahmen des Beratungsauftrages angefallenen, notwendigen und angemessenen Auslagen, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten.
(2) Für die Projektdurchführung notwendige Reisekosten werden bei Durchführung vor Ort und Anreise mit dem PKW mit 0,45 € pro gefahrenen Kilometer und Berater abgerechnet. Übernachtungskosten sowie sonstige Reisekosten (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi, Bahn 2. Klasse, Flugzeug Economy Class) werden nach Aufwand ohne Aufschlag weiterberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Die Berechnung von Reise- und Nebenkosten erfolgt nur für Beratertage mit tatsächlich durchgeführten Dienstreisen zu Zielen, die mehr als 50 km vom Firmensitz der HR Tech Consulting entfernt sind.
(4) Druck- und Materialkosten (z.B. Workshopunterlagen) werden nach Aufwand verrechnet.
(5) Alle Nebenkosten verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
HR Tech Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch HR Tech Consulting ausdrücklich einverstanden.
(1) Der jeweilige Beratungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
(2) Der jeweilige Beratungsvertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere ansehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt – hierzu zählt insbesondere wenngleich nicht abschließend, die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach § 5, oder wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von HR Tech Consulting weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung HR Tech Consultings eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Das Zurückbehaltungsrecht gilt zudem nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat HR Tech Consulting alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Pflicht von HR Tech Consulting zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12 Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(1) HR Tech Consulting haftet durch von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schäden nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen haftet HR Tech Consulting nur für Schäden, wenn und soweit sie von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung von HR Tech Consulting stets auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien.
(2) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist HR Tech Consulting verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
(3) HR Tech Consulting haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen HR Tech Consulting können nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von HR Tech Consulting gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt HR Tech Consulting Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die HR Tech Consulting ist berechtigt, Firmennamen, Marken und Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers und Projektbeschreibungen in ihren Referenzmaterialien angemessen und branchenüblich zu verwenden. Referenzmaterialien umfassen unter anderem Fallstudien, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen von HR Tech Consulting. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verwendung jederzeit ohne Angabe von Gründen auch teilweise zu widerrufen.
(3) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von HR Tech Consulting, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde
(4) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung gegen HR Tech Consulting zustehen, ist ausgeschlossen.
(5) Für Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüchen gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist das Gericht am Unternehmensort HR Tech Consultings zuständig.
Stand: 03.04.2023
HR Tech Consulting GmbH
Lerchenweg 3
D-40789 Monheim am Rhein
Telefon +49 (2173) 26 50 370
E-Mail: info@hr-tech.de