(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch HR Tech Consulting an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung, ist. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von HR Tech Consulting sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers gibt HR Tech Consulting Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legt nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll. Soll HR Tech Consulting einen umfassenden, schriftlichen oder textlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
(3) HR Tech Consulting ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung möglichst richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, kann HR Tech Consulting sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. HR Tech Consulting hat fachlich angemessen qualifizierte Mitarbeiter mit den für den Auftrag erforderlichen Kenntnissen einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
(5) Einsatz von Technologie und KI-gestützten Werkzeugen
HR Tech Consulting setzt bei der Leistungserbringung moderne Analyse- und Assistenztechnologien
ein, einschließlich KI-gestützter Werkzeuge, soweit dies Qualität, Geschwindigkeit und Konsistenz
der Beratungsleistung erhöht. Die fachliche Verantwortung für die Bewertung, Einordnung und
Empfehlung von Ergebnissen verbleibt stets bei den eingesetzten Beratern von HR Tech Consulting.
Empfehlungen und Arbeitsergebnisse werden vor Weitergabe an den Auftraggeber durch qualifiziertes
Personal geprüft. Soweit der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Technologien ausschließen
möchte, ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(6) Datenverarbeitungsleistungen
Soweit HR Tech Consulting im Rahmen des Auftrags Daten des Auftraggebers erhebt, verarbeitet
oder auswertet (Datenverarbeitungsleistungen), werden diese Leistungen im Einzelvertrag gesondert
ausgewiesen und von der allgemeinen Beratungsleistung abgegrenzt. Für Datenverarbeitungsleistungen
gelten ergänzend die Bestimmungen des gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags
(AVV) gemäß § 4 Abs. 3 sowie die darin vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Im Konfliktfall gehen die Regelungen des AVV den vorliegenden AGB vor.
(1) HR Tech Consulting ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von HR Tech Consulting oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt HR Tech Consulting in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann HR Tech Consulting eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
(1) HR Tech Consulting ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
(2) HR Tech Consulting übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift hinzuweisen.
(3) Datenschutz
Soweit HR Tech Consulting im Rahmen der Auftragsausführung personenbezogene Daten des
Auftraggebers oder von dessen Beschäftigten, Kunden oder sonstigen Dritten verarbeitet, richtet sich
die Verarbeitung nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Soweit HR Tech Consulting dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO tätig wird,
schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO
ab. Dieser AVV regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die
Kategorien personenbezogener Daten, die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen sowie die
technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten. Die vorliegenden AGB treten
insoweit hinter den AVV zurück.
Soweit HR Tech Consulting personenbezogene Daten als eigenverantwortlicher Verantwortlicher im
Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO verarbeitet (z. B. zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung oder
Kommunikation), erfolgt dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DSGVO.
(4) Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Informationen, die eine Partei als Geschäftsgeheimnis einstuft, werden durch angemessene
technische und organisatorische Maßnahmen geschützt (§ 2 Nr. 1 lit. b des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen, GeschGehG). Beide Parteien verpflichten sich, erhaltene Informationen der
jeweils anderen Partei, die erkennbar vertraulich sind oder ausdrücklich als Geschäftsgeheimnis
bezeichnet werden, entsprechend zu sichern und nicht unbefugt zu nutzen oder offenzulegen. Diese
Verpflichtung gilt unabhängig von der Schweigepflicht nach Abs. 1 und ergänzt diese.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, HR Tech Consulting nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen von HR Tech Consulting hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder textlich zu bestätigen.
(3) Der Auftraggeber wird HR Tech Consulting auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen mit Bezug zum Gegenstand des Auftrags umfassend informieren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von HR Tech Consulting von dieser informiert werden.
(1) Das Entgelt für die Dienste von HR Tech Consulting wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar), als Festpreis schriftlich vereinbart oder bei Interimsprojekten als verbindliches Stundenkontingent nach Maßgabe von Abs. 7 berechnet. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
(2) Nach Vollendung des vereinbarten Projekts erhält HR Tech Consulting ein Honorar gemäß der
Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und HR Tech Consulting. HR Tech Consulting ist berechtigt,
dem Arbeitsfortschritt entsprechend monatliche Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen
Fortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit
Rechnungslegung durch HR Tech Consulting fällig.
Bei Zeithonorar erfolgt die Zeiterfassung im 15-Minuten-Takt; angefangene 15-Minuten-Einheiten
werden auf die nächste vollständige Einheit aufgerundet. Reine Reisezeiten werden grundsätzlich
nicht als Beratungszeit erfasst und abgerechnet. Erfordert ein Vor-Ort-Einsatz beim Auftraggeber oder
an einem von ihm bestimmten Einsatzort eine einfache Reisezeit von mehr als 90 Minuten ab dem
gewöhnlichen Arbeitsort des eingesetzten Beraters, werden die die 90 Minuten überschreitenden
Reisezeiten mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Reisezeiten werden in diesem Fall
gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten, die nach Aufwand oder über ein Stundenkontingent abgerechnet werden, ist HR Tech Consulting berechtigt, die vereinbarten Stunden- und Tagessätze nach billigem Ermessen anzupassen, erstmals zwölf (12) Monate nach Vertragsschluss und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf (12) Monaten. Die Anpassung bezieht sich stets auf den für das jeweils eingesetzte Beraterlevel vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz. Maßstab der Anpassung ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) seit der letzten Preisfestsetzung; eine einzelne Anpassung darf je Beraterlevel fünf (5) Prozent nicht übersteigen. HR Tech Consulting kündigt die Anpassung mindestens drei (3) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Übersteigt die Anpassung für ein eingesetztes Beraterlevel drei (3) Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Ankündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen; auf dieses Recht weist HR Tech Consulting in der Ankündigung hin. Im Fall einer solchen Kündigung findet § 9 Abs. 3 lit. b) keine Anwendung. § 627 BGB bleibt unberührt.
(4) Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(5) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von HR Tech Consulting auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
(7) Kontingentregelung bei Interimsprojekten
Bei Projekten, bei denen ein bestimmtes Stundenkontingent pro Woche oder pro Monat vereinbart
wird (Interimsprojekte), gilt das vereinbarte Kontingent als verbindlich gebuchte Kapazität. HR Tech
Consulting hält die vereinbarte Beraterkapazität für den Auftraggeber vor und stellt das vereinbarte
Kontingent in Rechnung, unabhängig davon, ob der Auftraggeber das Kontingent vollständig abruft.
Nicht abgerufene Stunden werden nicht in Folgezeiträume übertragen. Dies gilt nicht, soweit HR Tech
Consulting die Leistung aus Gründen nicht erbringt, die HR Tech Consulting zu vertreten hat, sowie in
den Fällen des § 10.
Eine Erhöhung, Reduzierung oder sonstige Änderung des vereinbarten Kontingents bedarf in jedem
Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(8) Zuschlag für Wochenend- und Feiertagsarbeit
Erbringt HR Tech Consulting auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Beratungsleistungen an
Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen am Ort der Leistungserbringung, werden diese
Leistungen mit dem 1,5-fachen des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes vergütet. Die
Berechnungsgrundlage (Stunden- oder Tagessatz) richtet sich nach der im jeweiligen Einzelvertrag
getroffenen Vereinbarung. Die Anforderung von Wochenend- oder Feiertagsleistungen ist vom
Auftraggeber rechtzeitig, mindestens fünf (5) Werktage im Voraus, in Textform anzukündigen.
(1) Neben der Vergütung sind die im Rahmen des Beratungsauftrages angefallenen, notwendigen und angemessenen Auslagen, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten.
(2) Reisekostenregelung
HR Tech Consulting erbringt seine Leistungen grundsätzlich remote (ortsunabhängig). Vor-Ort-Termine
beim Auftraggeber oder an einem von ihm bestimmten Einsatzort werden gesondert vereinbart.
Reisekosten entstehen ausschließlich für vereinbarte Vor-Ort-Termine und werden auf Basis des
gewöhnlichen Arbeitsortes des jeweils eingesetzten Beraters berechnet; maßgeblich ist nicht der
Firmensitz von HR Tech Consulting. Als gewöhnlicher Arbeitsort gilt der im Einzelvertrag oder in der
Projektvereinbarung benannte primäre Arbeitsstandort des Beraters.
Für die Projektdurchführung notwendige Reisekosten werden bei Anreise mit dem PKW mit 0,45 €
pro gefahrenen Kilometer und Berater abgerechnet. Übernachtungskosten sowie sonstige
Reisekosten (Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi, Bahn 2. Klasse, Flugzeug Economy Class)
werden nach Aufwand ohne Aufschlag weiterberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Freigrenze
Reisekosten werden nur für Vor-Ort-Termine erhoben, bei denen die einfache Entfernung zwischen
dem gewöhnlichen Arbeitsort des eingesetzten Beraters und dem Einsatzort mehr als 20 km beträgt.
Entfernungen bis einschließlich 20 km werden nicht als Reisekosten abgerechnet. Die Entfernung
wird nach der kürzesten üblichen Straßenroute ermittelt.
(4) Druck- und Materialkosten (z.B. Workshopunterlagen) werden nach Aufwand verrechnet.
(5) Alle Nebenkosten verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
HR Tech Consulting übermittelt Rechnungen in elektronischer Form gemäß den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils gültigen Fassung. Die elektronische Rechnung wird in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format ausgestellt (insbesondere ZUGFeRD oder XRechnung). Der Auftraggeber stellt sicher, dass er elektronische Rechnungen in diesen Formaten empfangen und verarbeiten kann, und benennt auf Anfrage eine geeignete Empfangsadresse (z. B. E-Mail-Adresse). Soweit gesetzlich zulässig, kann HR Tech Consulting ergänzend eine lesbare PDF-Version der Rechnung übermitteln.
(1) Der jeweilige Beratungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
(2) Der jeweilige Beratungsvertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt – hierzu zählt insbesondere, wenngleich nicht abschließend, die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach § 5 –, wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von HR Tech Consulting weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistungserbringung durch HR Tech Consulting eine taugliche Sicherheit stellt und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
(3) Vergütung bei vorzeitigem Projektabbruch durch den Auftraggeber
Bricht der Auftraggeber ein laufendes Projekt ohne wichtigen Grund vorzeitig ab oder kündigt er den
Beratungsvertrag ohne wichtigen Grund, gilt Folgendes:
a) HR Tech Consulting hat Anspruch auf Vergütung aller bis zum Zeitpunkt des Abbruchs tatsächlich
erbrachten Leistungen auf Basis des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes.
b) Darüber hinaus hat HR Tech Consulting Anspruch auf eine Abbruchpauschale in Höhe von 25 %
der zum Zeitpunkt des Abbruchs noch ausstehenden vereinbarten Vergütung für den ursprünglich
geplanten Leistungsumfang. Die Abbruchpauschale dient dem Ausgleich des Kapazitätsverlustes und
der entgangenen Folgeauslastung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass HR Tech
Consulting durch den Abbruch kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die
Abbruchpauschale.
c) Ersparte Aufwendungen (z. B. nicht mehr anfallende Reisekosten) werden angerechnet.
d) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 9 Abs. 2) sowie das
gesetzliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB bleiben unberührt. Im Falle einer berechtigten
Kündigung aus wichtigem Grund entfällt die Abbruchpauschale nach lit. b).
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Vertragspflichten, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und die sie trotz angemessener Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte. Solche Ereignisse umfassen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen oder gesetzliche Verbote, Streik oder Aussperrung sowie Cyberangriffe, sofern die betroffene Partei angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen hat.
(2) Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Eintritt des Ereignisses, schriftlich oder in Textform zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.
(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) zusammenhängende Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Entschädigungspflicht zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall vergütungspflichtig; die Abbruchpauschale gemäß § 9 Abs. 3 lit. b findet keine Anwendung.
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat HR Tech Consulting an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Das Zurückbehaltungsrecht gilt zudem nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat HR Tech Consulting alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Pflicht von HR Tech Consulting zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(1) HR Tech Consulting haftet durch von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schäden nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen haftet HR Tech Consulting nur für Schäden, wenn und soweit sie von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung von HR Tech Consulting stets auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien.
(2) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist HR Tech Consulting verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Die Haftungshöchstsumme nach Satz 1 gilt nicht für Vorsatz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) HR Tech Consulting haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen HR Tech Consulting können nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von HR Tech Consulting gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, stehen die Nutzungsrechte daran HR Tech
Consulting zu; HR Tech Consulting lässt sich diese Rechte von den jeweiligen Urhebern, insbesondere
seinen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern, einräumen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen
das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte,
unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise durch den Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen erstellt
wurden und deshalb keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, räumt HR Tech Consulting dem
Auftraggeber an diesen Ergebnissen ein entsprechendes, zeitlich und örtlich unbeschränktes
Nutzungsrecht ein.
(3) Vorbehalt von Methoden und internem Know-how
HR Tech Consulting setzt bei der Leistungserbringung eigene Methoden, Frameworks, Analysemodelle,
Vorgehensweisen, Tools und sonstiges internes Know-how ein (HR Tech Consulting IP). HR Tech
Consulting IP verbleibt ausschließlich bei HR Tech Consulting und wird durch die Erbringung von
Beratungsleistungen nicht auf den Auftraggeber übertragen, auch soweit es in Arbeitsergebnisse
eingeflossen ist.
Der Auftraggeber erhält an den ihm übergebenen Arbeitsergebnissen das in Absatz 2 beschriebene
Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf die dem Arbeitsergebnis zugrundeliegenden
Methoden und Frameworks als solche. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, HR Tech
Consulting IP zu extrahieren, zu replizieren, weiterzugeben oder in eigenen Produkten oder
Dienstleistungen zu verwenden.
HR Tech Consulting ist berechtigt, im Rahmen zukünftiger Projekte – auch für andere Auftraggeber –
auf dieselben Methoden, Frameworks und dasselbe interne Know-how zurückzugreifen, sofern dabei
keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) HR Tech Consulting ist berechtigt, Firmennamen, Marken und Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers und Projektbeschreibungen in ihren Referenzmaterialien angemessen und branchenüblich zu verwenden. Referenzmaterialien umfassen unter anderem Fallstudien, Pressemitteilungen und Veröffentlichungen von HR Tech Consulting. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verwendung jederzeit ohne Angabe von Gründen auch teilweise zu widerrufen.
(3) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von HR Tech Consulting.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung gegen HR Tech Consulting zustehen, bedarf der vorherigen Zustimmung von HR Tech Consulting in Textform; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
Stand: 01.10.2026
HR Tech Consulting GmbH
Lerchenweg 3
D-40789 Monheim am Rhein
Telefon +49 (2173) 26 50 370
E-Mail: info_at_hr-tech.de